
Für Erben
Unser Beruf und unsere Berufung bestehen darin, Erben zu ermitteln, deren Erbrechte durchzusetzen und die Erbengemeinschaft während der gesamten Abwicklung des Nachlasses zu begleiten und zu unterstützen.
Nicht selten versterben Personen ohne dass ihre Erben bekannt sind. Schwierige oder sehr komplexe familiäre Verhältnisse, Herkunft aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder dem weiteren Ausland, Krieg, Flucht und Vertreibung oder die Trennung Deutschlands, die Gründe sind vielfältig, warum es Gerichten oder Nachlasspflegern nicht gelungen ist, deren Erben zu finden.
Hier kommen wir ins Spiel. Durch unsere Spezialisierung auf weltweite Erbenermittlung, Beschaffung von Dokumenten, sowie die Abwicklung und Auseinandersetzung von Nachlässen, genießen wir das Vertrauen von deutschen Nachlasspflegern und ausländischen Notaren, die uns in den von Ihnen verwalteten Nachlasssachen beauftragen oder bevollmächtigen.
Unsere Antworten auf Ihre Fragen.
Sie wurden von uns nicht zufällig kontaktiert. Unsere Recherchen haben ergeben, dass Sie in einer von uns bearbeiteten Nachlasssache erbberechtigt sind. In vielen der von uns bearbeiteten Fälle kennen die Erben den Erblasser nicht oder hatten über Jahre und Jahrzehnte keinen Kontakt.
Wenn eine Person ohne bekannte Erben verstirbt und ein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist, können die zuständigen Gerichte sogenannte Nachlasspfleger bestellen. Deren Aufgabe kann neben der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses auch die Ermittlung der unbekannten Erben sein. Sollte der Nachlasspfleger bei seinen Ermittlungen nicht weiterkommen, hat er die Möglichkeit uns als professionelle Erbenermittler in den Fall einzubinden.
Es kann aber auch vorkommen, dass wir direkt von einem Gericht oder Erben bzw. Erbengemeinschaften hinzugezogen werden.
Dafür müssten die Erben erst einmal bekannt sein.
In den Fällen, in denen wir tätig werden, sind die Erben dem Gericht gerade nicht bekannt. Das Gericht hat zur Ermittlung der unbekannten Erben einen Nachlasspfleger eingesetzt, der uns mit den Recherchen betraut hat.
Da wir weder vom Nachlasspfleger noch vom Nachlassgericht vergütet werden, treffen wir mit den ermittelten Erben Honorarvereinbarungen.
Nur im Erfolgsfall - also nach Ermittlung aller Erben, Erteilung des Erbscheins, Abschluss der Abwicklung und Auszahlung des Nachlasses an die Erben - erhalten wir unser Honorar.
Daher sind wir als Wirtschaftsunternehmen gehalten, unsere Ermittlungsergebnisse als Teil unserer Dienstleistung an die Erben zu verkaufen. Wir bitten um Verständnis, dass wir bestimmte Informationen (wie z.B. die Identität des Erblassers) zunächst nur in Ausnahmefällen preisgeben.
Aber nur im Erfolgsfall und wenn Sie dies vertraglich mit uns vereinbart haben, denn wir arbeiten grundsätzlich auf eigene Kosten und eigenes wirtschaftliches Risiko.
Die Vergütung bemisst sich prozentual an dem zur Auszahlung gelangten Erbanteil und orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung.
Unsere Dienstleistungen umfassen alle Tätigkeiten (vollständige Ermittlung der Erbengemeinschaft, Beschaffung sämtlicher erforderlicher Beweismittel, Vorbereitung des Erbscheinsantrages und Organisation von dessen notarieller Beurkundung, Begleitung des nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahrens bis zur Erteilung des Erbscheins, Abwicklung des gesamten Nachlasses, Veräußerung von Nachlassgegenständen, Vorbereitung der Erbschaftssteuererklärung, Durchführung der Erbauseinandersetzung) die dazu führen, dass der Nachlass an die Erben ausgekehrt werden kann.
Die mit unserer Tätigkeit verbundenen Kosten sind durch unser Honorar abgegolten und werden dementsprechend von uns getragen. Etwaige Erbschaftssteuern und andere Nachlassverbindlichkeiten werden von uns verauslagt und am Schluss mit dem Nachlass verrechnet.
Sollte Ihnen, aus welchem Grund auch immer, kein Erbteil zufallen, entstehen Ihnen weder Kosten noch haben wir Ihnen gegenüber Anspruch auf ein Honorar.
Wir arbeiten grundsätzlich auf eigene Kosten und eigenes wirtschaftliches Risiko. Das mit Ihnen vereinbarte Honorar wird nur im Erfolgsfall fällig und bei der Auszahlung Ihres Erbteils in Abzug gebracht. Es findet zu keinem Zeitpunkt ein Geldfluss von Ihnen an uns statt.
Aufgrund unseres Vergütungsmodells werden wir aus eigenem Interesse nicht in überschuldeten Nachlässen tätig. Unser Honorar berechnet sich immer prozentual aus dem positiven Nachlass.
Unsere Dienstleistung umfasst die vollständige Abwicklung des Erbes. Sollten sich Immobilien oder andere Wertgegenstände im Nachlass befinden, kümmern wir uns um deren Veräußerung. Der Erlös fließt in den Gesamtnachlass und wird entsprechend der vom Gericht im Erbschein festgelegten Quoten an die Erben verteilt.
Die Abwicklung erfolgt immer in enger Abstimmung mit der Erbengemeinschaft.
Indem Sie uns beauftragen und bevollmächtigen, übernehmen wir die gesamte Nachlassbearbeitung bis zur Auskehrung des Nachlasses.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss später bei der notariellen Beurkundung des Erbscheinsantrags anwesend sein. Wir wählen den Notar gemeinsam mit diesem Erben aus, organisieren den Termin und übernehmen die Kosten des Notars.
Je nach Zusammensetzung des Nachlasses ist von Ihnen nur ein kleiner Weg zu erledigen: Ihre Unterschrift auf unserer Vollmacht muss beglaubigt werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Bank. Sollte sich eine Immobilie im Nachlass befinden, übernimmt dies ein Notar. Die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung werden von uns getragen.
Zu keinem Zeitpunkt müssen Sie mit Ihren Miterben in Kontakt treten, wenn Sie das nicht wollen.
Da wir unser Honorar erst mit der Auszahlung des Erbes erhalten, liegt es natürlich auch in unserem Interesse, alle Schritte so schnell wie möglich - aber dennoch mit der gebotenen Qualität - zu erledigen.
Dabei sind wir zum Teil auf die Mitwirkung von Miterben, Archiven und Behörden, Nachlassgerichten, Nachlasspflegern, Finanzämtern und Banken angewiesen. Die Gesamtdauer der Fallbearbeitung ist daher schwer einzuschätzen.
Zunächst müssen wir die gesamte Erbengemeinschaft ermitteln und kontaktieren. Zur Vorbereitung des Erbscheinsantrags beschaffen wir dann alle erforderlichen beglaubigten Urkunden, alternativen Beweismittel und Erbnachweise im In- und Ausland. Anschließend reichen wir den Antrag bei Gericht ein und begleiten das Verfahren. Nach Erteilung des Erbscheins folgt die Abwicklung und Auseinandersetzung.
Vom Tod des Erblassers
bis zur Auszahlung des Erbes.
Sterbefall
- Tod des Erblassers
- Eröffnung des Nachlassvorgangs bei Gericht
- Bestallung des Nachlasspflegers durch das Gericht
Bevollmächtigung
- Einsetzung des Erbenermittlers durch den Nachlasspfleger
- Abstimmung des weiteren Vorgehens und
Einholung von relevanten Informationen (z. B.
Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses)
Ermittlung
- Suche nach gesetzlichen oder testamentarischen Erben
- Kontaktaufnahme und Honorarvereinbarung mit den ermittelten Erben
- Ausermittlung der gesamten Erbordnung
Dokumentation
- Beschaffung der beglaubigten Dokumente aus dem In- und Ausland
- Beschaffung notwendiger Erbnachweise und alternativer Beweismittel
- Übersetzung ausländischer Dokumente
Erbscheinsantrag
- Kontrolle aller Dokumente zum Erbnachweis
- Ausarbeitung, Beurkundung und Einreichung
des Erbscheinsantrages - Begleitung des Erbscheinsverfahrens bis zur Erteilung des Erbscheins
Nachlassabwicklung
- Auseinandersetzung des Nachlasses, ggfs.
Verkauf von Nachlassgegenständen und Immobilien, Begleitung des Erbschaftssteuerverfahrens - Abrechnung und Auskehrung der Erbmasse an die Erben
Erbrecht und Erbfolge.
Was sagt das BGB zum Erbrecht?
Nur in seltenen Fällen suchen wir testamentarische Erben. Wenn kein Testament vorliegt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wer erbt und wie viel. Nach dem Gesetz ist immer das Verwandtschafts-verhältnis zum Erblasser entscheidend: Zunächst erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, dann die entfernteren Verwandten wie Geschwister, Neffen und Nichten. Erst dann erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen usw. Nahe Verwandte schließen entferntere Verwandte grundsätzlich von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Hat der Erblasser beispielsweise Kinder, erben seine Geschwister von Gesetzes wegen nichts.
Wie werden Verwandte eingeordnet?
1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder und Enkelkinder des Erblassers usw.
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen usw.
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins usw.
4. Ordnung (§ 1928 BGB): Urgroßeltern des Erblassers, Großonkel und Großtanten, Onkel und Tanten 2. Grades, Cousins und Cousinen 2. Grades, Neffen und Nichten 3. Grades, Großneffen und Großnichten 3. Grades usw.
5. Ordnung und fernere Ordnungen (§ 1929 BGB): Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge usw.
Das Erbrecht der Ehegatten nimmt eine Sonderstellung ein. Sie sind nicht miteinander verwandt, erben aber nach dem Gesetz je nach Konstellation neben der 1., 2. und 3. Ordnung oder auch allein.
