Für Erben

Unser Beruf und unsere Berufung bestehen darin, Erben zu ermitteln, deren Erbrechte durchzusetzen und die Erbengemeinschaft während der gesamten Abwicklung des Nachlasses zu begleiten und zu unterstützen.

Nicht selten versterben Personen ohne dass ihre Erben bekannt sind. Schwierige oder sehr komplexe familiäre Verhältnisse, Herkunft aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder dem weiteren Ausland, Krieg, Flucht und Vertreibung oder die Trennung Deutschlands, die Gründe sind vielfältig, warum es Gerichten oder Nachlasspflegern nicht gelungen ist, deren Erben zu finden.

Hier kommen wir ins Spiel. Durch unsere Spezialisierung auf weltweite Erbenermittlung, Beschaffung von Dokumenten, sowie die Abwicklung und Auseinandersetzung von Nachlässen, genießen wir das Vertrauen von deutschen Nachlasspflegern und ausländischen Notaren, die uns in den von Ihnen verwalteten Nachlasssachen beauftragen oder bevollmächtigen.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen.

Vom Tod des Erblassers
bis zur Auszahlung des Erbes.

Sterbefall

  • Tod des Erblassers
  • Eröffnung des Nachlass­vorgangs bei Gericht
  • Bestallung des Nachlass­pflegers durch das Gericht

Bevollmächtigung

  • Einsetzung des Erben­ermittlers durch den Nachlass­pfleger
  • Abstimmung des weiteren Vorgehens und
    Ein­holung von re­le­vanten In­for­mationen (z. B.
    Höhe und Zusammen­­setzung des Nachlasses)

Ermittlung

  • Suche nach ge­setz­lichen oder tes­tamentarischen Erben
  • Kontaktaufnahme und Honorarvereinbarung mit den ermittelten Erben
  • Ausermittlung der gesamten Erbordnung

Dokumentation

  • Beschaffung der be­glaubigten Dokumente aus dem In- und Ausland
  • Beschaffung notwendiger Erbnachweise und alternativer Beweismittel
  • Übersetzung aus­ländischer Dokumente

Erbscheinsantrag

  • Kontrolle aller Dokumente zum Erbnachweis
  • Ausarbeitung, Beurkundung und Einreichung
    des Erbscheins­­antrages
  • Begleitung des Erbscheinsverfahrens bis zur Erteilung des Erbscheins

Nachlassabwicklung

  • Auseinandersetzung des Nachlasses, ggfs.
    Verkauf von Nachlass­gegenständen und Immobilien, Begleitung des Erbschafts­steuer­verfahrens
  • Abrechnung und Aus­kehrung der Erbmasse an die Erben

Erbrecht und Erbfolge.

Was sagt das BGB zum Erbrecht?

Nur in seltenen Fällen suchen wir testamentarische Erben. Wenn kein Testament vorliegt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wer erbt und wie viel. Nach dem Gesetz ist immer das Verwandtschafts-verhältnis zum Erblasser entscheidend: Zunächst erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, dann die entfernteren Verwandten wie Geschwister, Neffen und Nichten. Erst dann erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen usw. Nahe Verwandte schließen entferntere Verwandte grundsätzlich von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Hat der Erblasser beispielsweise Kinder, erben seine Geschwister von Gesetzes wegen nichts.

Wie werden Verwandte eingeordnet?

1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder und Enkelkinder des Erblassers usw.

2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen usw.

3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins usw.

4. Ordnung (§ 1928 BGB): Urgroßeltern des Erblassers, Großonkel und Großtanten, Onkel und Tanten 2. Grades, Cousins und Cousinen 2. Grades, Neffen und Nichten 3. Grades, Großneffen und Großnichten 3. Grades usw.

5. Ordnung und fernere Ordnungen (§ 1929 BGB): Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge usw.

Das Erbrecht der Ehegatten nimmt eine Sonderstellung ein. Sie sind nicht miteinander verwandt, erben aber nach dem Gesetz je nach Konstellation neben der 1., 2. und 3. Ordnung oder auch allein.